Selbstbeteiligung pro Schadensereignis

Die vermieteten Geräte sind gegen Schäden und Verlust nicht versichert. Bitte prüfen Sie daher ob Ihre Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden oder Verlust von gemieteten Maschinen & Geräten aufkommt.

 

Falls dies nicht der Fall ist, so sollten Sie unbedingt eine Versicherung für die Mietgegenstände bei Anmietung abschließen. 

 

Abschluss einer Maschinenbruchversicherung bei Anmietung:

Auch in diesem Fall beträgt die Selbstbeteiligung 1.500 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im übrigen gelten die Versicherungsbedingungen in der Maschinenbruchversicherung. (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nicht versicherbar!

 

Maschinenverlust ist nicht versichert und bedarf besonderer Vereinbarungen!

 

Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Arbeitsbühnen

AGB Maschinenvermietung
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Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Arbeitsbühnen

 

 

§ 1  Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

 

1.    Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte

       Mietzeit in Miete zu überlassen.

 

2.    Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzu-

       setzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen                 sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete

       Vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu

       behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

  

§ 2  Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

 

1.    Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und

       vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

 

2.    Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann

       der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermie-           ters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag

       des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter

       nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag

       zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug

       befindet.

 

 

§ 3  Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

 

1.    Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu                   besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt             der Mieter.

 

2.    Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht                     unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht             unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden                 sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach             Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

3.    Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden

       waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermie-

       ter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen;         dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch                   berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur

       Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei

       wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige

       Reparaturzeit. 

 

4.    Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die

       Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden

       fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht     

       des Mieters besteht auch in solchen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines

       bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

 

§ 4  Haftungsbegrenzung des Vermieters

 

1.    Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere

       ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind,

       können vom Mieter nur geltend gemacht werden - bei grobem Verschulden des

       Vermieters - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die

       Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des

       vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im übrigen ist die Haftung

       ausgeschlossen.

 

2.    Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter

       infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach

       Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen

       vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und

       Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so

       gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr.

       3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.

 

 

§ 5  Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

 

1.    Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich

       zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis         Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter

       anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.

 

2.    Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter             zu zahlen. 

 

3.    Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen

       nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

       Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

 

4.    Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14

       Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter

       gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den

       Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des

       Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu

       ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem

       Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch

       werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer

       etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach

       Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten

       abgerechnet.

 

5.    Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener 

       Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der

       Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die

       Abtretung an.

 

 

§ 6  Unterhaltspflicht des Mieters

 

1.   Der Mieter ist verpflichtet, 

       

     a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,

   

     b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf

         seine Kosten durchzuführen,

 

     c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig

        anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die

        Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen

        nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

 

2.    Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen

       und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder

       durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem

       Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der

       Untersuchung trägt der Vermieter.

 

 

§ 7  Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

 

1.    Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das

       Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen

       Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal

       verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das

       Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der

       Mieter die Haftung.

 

 

§ 8  Beendigung der Mietzeit

 

1.    Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des

       Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). 

 

2.    Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu

       seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem

       Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen

       Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit;

 

 

§ 5  Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

 

3.    Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit

       mit dem Tag der Absendung der Mietsache in Ordnungs- und vertragsgemäßem

       Zustand durch den Mieter.

 

 

§ 9  Rücklieferung des Mietgegenstandes

 

1.    Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies

       dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.

 

2.    Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern

       oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.

 

 

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

 

1.    Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß

       der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist,

       so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als

       Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen

       Instandsetzungsarbeiten.

 

2.    Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist

       dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.

       Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten

       sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn

       der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

 

3.    Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom

       Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im

       Sinne von § 8 Nr. 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen

       Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort

       beanstandet worden sind.

 

 

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

 

1.    Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch

       Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem

       Mietgegenstand einräumen.

 

2.    Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem

       Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem

       Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten

       hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

 

3.    Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des

       Mietgegenstandes zu treffen.

 

4.    Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen 

       Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei

       hinzuzuziehen. 

 

5.    Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis

       4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem

       daraus entsteht.

 

 

§ 12 Kündigung

 

1.a)  Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide

        Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.

 

b)    Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte

       Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat

       der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag

       mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.

 

c)    Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündi-

       gungsfrist – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag – zwei Tage, wenn der

       Mietpreis pro Woche – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

 

2.    Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung

       einer Frist zu beendigen;

 

a)    im Falle von § 5 Nr. 4;

 

b)    wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden,

       nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;

 

c)    wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen

       Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort

       verbringt;

 

d)    in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1 und § 11 Nr. 1–4. 

 

3.    Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Ge-           brauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.

 

4.    Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer

       Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu

       betretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

 

1.    Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 2 obliegen-

       de Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum

       Schadenersatz verpflichtet. 

 

§ 14 Sonstige Bestimmungen

 

1.    Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich

       erfolgen

 

 

3.    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden

       und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische

       Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,

       für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder,

       nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag

       abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des

       Mieters klagen.

 

Hauptsitz des Vermieters ist: 33790 Halle (Westf.)

 

Gerichtsstand am Hauptsitz des Vermieter:

Amtsgericht Halle (Westf.) und das Landgericht Bielefeld

 

(Das jeweilige Gericht ist abhängig von der Höhe des Streitwertes)

 

© Jürgen Schneiker Technik e. K. / 27.10.2013 (Überarbeitet am 12.05.2018/JS)

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