Die vermieteten Geräte sind gegen Schäden und Verlust nicht versichert. Bitte prüfen Sie daher ob Ihre Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden oder Verlust von gemieteten Maschinen & Geräten aufkommt.
Falls dies nicht der Fall ist, so sollten Sie unbedingt eine Versicherung für die Mietgegenstände bei Anmietung abschließen.
Abschluss einer Maschinenbruchversicherung bei Anmietung:
Auch in diesem Fall beträgt die Selbstbeteiligung 1.500 EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Im übrigen gelten die Versicherungsbedingungen in der Maschinenbruchversicherung. (Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nicht versicherbar!
Maschinenverlust ist nicht versichert und bedarf besonderer Vereinbarungen!
Geschäftsbedingungen des Mietvertrages für Arbeitsbühnen
§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte
Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzu-
setzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete
Vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu
behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und
vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann
der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermie- ters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag
des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter
nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug
befindet.
§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden
waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermie-
ter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur
Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei
wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige
Reparaturzeit.
4. Läßt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die
Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht
des Mieters besteht auch in solchen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines
bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere
ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind,
können vom Mieter nur geltend gemacht werden - bei grobem Verschulden des
Vermieters - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des
vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im übrigen ist die Haftung
ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so
gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr.
3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich
zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten und zusätzliche Arbeitsstunden sind dem Vermieter
anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen
nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14
Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug oder ging ein vom Mieter
gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den
Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des
Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu
ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem
Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch
werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer
etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach
Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten
abgerechnet.
5. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener
Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der
Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die
Abtretung an.
§ 6 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf
seine Kosten durchzuführen,
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig
anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die
Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen
nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen
und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder
durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem
Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der
Untersuchung trägt der Vermieter.
§ 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das
Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen
Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal
verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das
Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im übrigen trägt der
Mieter die Haftung.
§ 8 Beendigung der Mietzeit
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des
Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu
seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem
Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen
Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit;
§ 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
3. Erfolgt die Rücklieferung unmittelbar an einen neuen Mieter, so endet die Mietzeit
mit dem Tag der Absendung der Mietsache in Ordnungs- und vertragsgemäßem
Zustand durch den Mieter.
§ 9 Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Wünscht der Vermieter die Rücklieferung an einen anderen Ort, so hat er dies
dem Mieter rechtzeitig mitzuteilen.
2. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem Zustand zurückzuliefern
oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß
der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist,
so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als
Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen
Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist
dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben.
Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten
sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn
der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom
Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im
Sinne von § 8 Nr. 2 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen
Mängeln nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort
beanstandet worden sind.
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch
Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem
Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem
Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten
hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des
Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen
Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei
hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis
4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem
daraus entsteht.
§ 12 Kündigung
1.a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide
Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte
Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat
der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag
mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündi-
gungsfrist – einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag – zwei Tage, wenn der
Mietpreis pro Woche – eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung
einer Frist zu beendigen;
a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden,
nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen
Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort
verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1 und § 11 Nr. 1–4.
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Ge- brauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu
betretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 2 obliegen-
de Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum
Schadenersatz verpflichtet.
§ 14 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich
erfolgen
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden
und Wechselprozeß – ist, wenn der Mieter Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder,
nach seiner Wahl, der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag
abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des
Mieters klagen.
Hauptsitz des Vermieters ist: 33790 Halle (Westf.)
Gerichtsstand am Hauptsitz des Vermieter:
Amtsgericht Halle (Westf.) und das Landgericht Bielefeld
(Das jeweilige Gericht ist abhängig von der Höhe des Streitwertes)
© Jürgen Schneiker Technik e. K. / 27.10.2013 (Überarbeitet am 12.05.2018/JS)